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Schutzloses Praktikum
Praktikanten stehen in ihren Betrieben nicht ohne Weiteres unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Bei einem Unfall hafte daher allein der Arbeitgeber nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für Vorsatz und Fahrlässigkeit (Az.: 8 U 397/07).
Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage einer Praktikantin in einem Kindergarten statt.
Sie hatte dort durch ein zusammenfaltendes Holzgestell erhebliche Verletzungen erlitten und verlangte daher vom Träger des Kindergartens Schadenersatz.
Dieser verwies auf die gesetzliche Unfallversicherung.
Das OLG befand nun, dass deren Schutz nicht greife. Das sechswöchige Praktikum erfolge im Rahmen der schulischen Ausbildung und sei mithin als
„Schulveranstaltung" zu werten.
Die Sache liegt inzwischen dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor, der eine Revision zugelassen hat (BGH-Az.: VI ZR 56/08).
__________________ Gruß
Georg
Wenn alles danebengeht, so wie es manchmal geschieht,
wenn der Weg, den Du gehst, immer beschwerlicher wird,
dann stelle dich dem Kampf, wo er am härtesten ist.
Wenn es am allerschlimmsten steht, dann gib nicht auf.