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Wenn der Vater mit dem Sohne... |
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Georg
Admin
    

Dabei seit: 10.03.2004
Beiträge: 12.027
Herkunft: Bottrop geworben durch: Karrlchen
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Wenn der Vater mit dem Sohne... |
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Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern darf nicht einfach das Geld gekürzt werden, nur weit sie unter einem Dach zusammenleben.
Die Arbeitsbehörden müssten den Arbeitstosen in jedem Fall nachweisen, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft bildeten, erklärte das Bundessozialgericht in einem Urteil.
Für die „Unterhaltsvermutung", nach der ein mit im Haushalt lebender Verwandter den Arbeitslosen unterstützt, reiche es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte lediglich zusammen wohnten.
Über eine Wohngemeinschaft hinaus müsse der Haushalt auch gemeinsam geführt werden (Az.: B 14 AS 6/08 R).
Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem Vater unter einem Dach lebt. Weil der Rentner Altersbezüge von knapp 1.300 Euro im Monat bekommt, ging die Arbeitsbehörde davon aus, dass er seinen Sohn unterstützt.
Deshalb kürzten sie sein Arbeitslosengeld II. Das ließen die Richter nicht gelten. Allein das Zusammenleben beweise noch nicht, dass beide nur einen Haushalt führen.
__________________ Gruß
Georg
Wenn alles danebengeht, so wie es manchmal geschieht,
wenn der Weg, den Du gehst, immer beschwerlicher wird,
dann stelle dich dem Kampf, wo er am härtesten ist.
Wenn es am allerschlimmsten steht, dann gib nicht auf.
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21.06.2009 15:09 |
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