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Georg Georg ist männlich
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Wenn der Vater mit dem Sohne... Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern darf nicht einfach das Geld gekürzt werden, nur weit sie unter einem Dach zusammenleben.
Die Arbeitsbehörden müssten den Arbeitstosen in jedem Fall nachweisen, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft bildeten, erklärte das Bundessozialgericht in einem Urteil.
Für die „Unterhaltsvermutung", nach der ein mit im Haushalt lebender Verwandter den Arbeitslosen unterstützt, reiche es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte lediglich zusammen wohnten.
Über eine Wohngemeinschaft hinaus müsse der Haushalt auch gemeinsam geführt werden (Az.: B 14 AS 6/08 R).
Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem Vater unter einem Dach lebt. Weil der Rentner Altersbezüge von knapp 1.300 Euro im Monat bekommt, ging die Arbeitsbehörde davon aus, dass er seinen Sohn unterstützt.
Deshalb kürzten sie sein Arbeitslosengeld II. Das ließen die Richter nicht gelten. Allein das Zusammenleben beweise noch nicht, dass beide nur einen Haushalt führen.

__________________
Gruß
Georg

Wenn alles danebengeht, so wie es manchmal geschieht,
wenn der Weg, den Du gehst, immer beschwerlicher wird,
dann stelle dich dem Kampf, wo er am härtesten ist.
Wenn es am allerschlimmsten steht, dann gib nicht auf.

21.06.2009 15:09 Georg ist online E-Mail an Georg senden Homepage von Georg Beiträge von Georg suchen Nehmen Sie Georg in Ihre Freundesliste auf

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