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Nur schriftlich |
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Georg
Admin
    

Dabei seit: 10.03.2004
Beiträge: 12.026
Herkunft: Bottrop geworben durch: Karrlchen
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Nur schriftlich
Ein Beschäftigter kann sich auf die Einigung mit seinem Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag im Streitfall nur dann berufen, wenn sie schriftlich vorliegt.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Denn die Einigung sei rechtlich ein sogenannter Vorvertrag, der genauso wie der eigentliche Auflösungsvertrag nur gültig sei, wenn er schriftlich abgeschlossen werde (Urteil vom 1.7.2008 —Az.: 3 Sa 148/08).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Mitarbeiters gegen seinen früheren Arbeitgeber ab. Der Kläger ist inzwischen arbeitsunfähig.
Er machte geltend, der Arbeitgeber habe mit ihm vor der endgültigen Arbeitsunfähigkeit die Auflösung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung von 10 000 Euro vereinbart.
Einen schriftlichen Beleg dafür hatte er aber nicht.
__________________ Gruß
Georg
Wenn alles danebengeht, so wie es manchmal geschieht,
wenn der Weg, den Du gehst, immer beschwerlicher wird,
dann stelle dich dem Kampf, wo er am härtesten ist.
Wenn es am allerschlimmsten steht, dann gib nicht auf.
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16.11.2008 10:44 |
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